Vorsicht: Darum sind Opt-In-Adressen keine Lösung

Vorsicht: Darum sind Opt-In-Adressen keine Lösung

Derartige Angebote sind unter datenschutzrechtlichen Aspekten mit äußerster Vorsicht zu genießen, denn Werbeeinwilligungen sind keinesfalls übertragbar!

Opt-In-Adressen und ein erfolgreiches Business gehören zusammen wie Topf und Deckel, wie Sommer und Sonne, wie Popcorn und Kino. Ohne sie würde ein wertvoller Part der Kundenakquise wegfallen. Der Grund: Adressen mit Opt-In können durch ihre vorliegende Werbeeinwilligung auf rechtsgültigem Wege durch Unternehmen kontaktiert werden, was die Kontaktaufnahme ungemein vereinfacht. Sie zu ergattern ist jedoch gar nicht so einfach - und das zunächst verlockend klingende Opt-In-Adressen kaufen ist aus Gründen, die wir in diesem Artikel erläutern, auch nicht die Lösung.

Verlassen Sie sich bei der Suche nach qualitativen Kundendaten stattdessen auf die Dienste von B2B Datenbank. Wir versorgen Ihr Unternehmen mit aktuellen Datensätzen, unter denen potenzielle Kunden in jüngster Vergangenheit wirtschaftlich aktiv waren.

Back to Basics: Was genau sind Opt-In-Adressen überhaupt?


Wir haben es bereits angedeutet, möchten an dieser Stelle jedoch weiter ausführen, worum es sich bei Opt-In-Adressen handelt. So muss ein werbendes Unternehmen üblicherweise die dafür vorliegende Einwilligung der betroffenen Person vorlegen können, um legal Werbung aussprechen zu dürfen. Für gewöhnlich geschieht dies durch das manuelle Setzen des allseits bekannten Häkchens auf der Website des Unternehmens. Häufig schließt sich das Verfahren des sogenannten Double-Opt-In an, bei dem die betroffene Person eine zusätzliche E-Mail nebst entsprechendem Link erhält, worin um erneute Bestätigung gebeten wird.

Zusammenfassend handelt es sich bei Opt-In-Adressen also um E-Mail-Kontakte, die dem Erhalt von Werbung bereits zugestimmt und damit eine Werbeeinwilligung (das sogenannte Opt-In) erteilt haben. Das Opt-In-Adressen kaufen geht also völlig automatisch mit der DSGVO konform – oder etwa nicht?

Apropos DSGVO: Vertragen sich Opt-In-Adressen und Datenschutz?


Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) findet seit dem 25. Mai 2018 parallel zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Anwendung und hat sich dem Schutz personenbezogener Daten verschrieben. Nicht selten wird daher davon ausgegangen, dass sich Opt-In-Adressen und die DSGVO nicht vertragen.

Tatsächlich aber regelt die DSGVO ausschließlich die Erhebung und Verarbeitung von Daten, der sich Werbeeinwilligungen nicht grundsätzlich zuordnen lassen. Stattdessen trifft das UWG auf das Opt-In zu, welches sich mit der Verhinderung unlauteren Wettbewerbs befasst. Unter anderem legt das UWG die Umstände fest, unter denen Ihr Unternehmen Werbung betreiben darf. So kam die Pflicht zur Werbeeinwilligung für das angesprochene E-Mail-Marketing zustande. Halten Sie sich nicht an die Gesetzmäßigkeiten, können Abmahnungen und Strafzahlungen die Folge sein. Und wie allseits bekannt ist, schützt Unwissenheit vor Strafe nicht - wodurch Opt-In-Adressen für ein legales Werben unerlässlich sind!

Doch ist es wirklich mit dem Opt-In-Adressen kaufen getan? Kurz und knapp: Nein! Werbeeinwilligungen sind nämlich nicht auf Dritte übertragbar, wodurch ein Weiterverkauf selbst bei vorliegendem Opt-In nicht ausreicht. Rechtlich gesehen macht das Opt-In-Adressen kaufen eine Kontaktaufnahme für Sie daher weder legal noch DSGVO-konform.

Im Marketing dennoch eher Pflicht als Kür: Wofür Sie ein Opt-In benötigen


Häufig sind es somit erst Opt-In-Adressen, die den Werbeprozess legalisieren und sich damit erfolgversprechend auf Ihr Direktmarketing auswirken.
Aber wann ist ein Opt-In tatsächlich notwendig?

Telefonische Werbetätigkeiten

Ein unangekündigter Anruf zum Zwecke der Akquise ist im B2B Bereich ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich untersagt. Solange aus Sicht des Gesetzgebers jedoch eine mutmaßliche Einwilligung durch den kontaktierten Gewerbetreibenden vorliegt, bewegt sich Ihr Anruf im Rahmen der DSGVO.

Derartige Voraussetzung ist gegeben, sofern sich für den kontaktierten Kunden ein objektives Interesse an Ihrem Werbeprodukt voraussehen lässt – wodurch sich ein großer Spielraum für reichlich Interpretation ergibt. Was bleibt, ist ein gewisses Risiko der Fehleinschätzung, vor dem Sie sich auch nicht durch das Opt-In-Adressen kaufen schützen können.

Postalisches Marketing

Flyer, Prospekte, Einladungskarten und Anschreiben sind ein Relikt vergangener Jahrzehnte? Weit gefehlt! Tatsächlich genießt Printwerbung heute wie morgen einen vertrauenswürdigen Ruf und benötigt aus Sicht des Gesetzgebers obendrein kein Opt-In. Dennoch obliegt es Ihnen, im Anschreiben die Adressquelle zu erwähnen und auf Anfrage Ihrer Auskunftspflicht nachzukommen. Zu diesem Zweck empfehlen wir Ihnen anstelle vom Opt-In-Adressen kaufen den Erwerb hochwertiger B2B Adressen aus seriöser Quelle.

Werbemaßnahmen per E-Mail oder Fax

Als beliebteste und zeitsparendste Werbestrategie ist das Marketing per E-Mail oder Fax die ideale Methode, um neue Kunden zu akquirieren – vorausgesetzt, Ihnen liegt ein Nachweis darüber vor, dass Ihr Empfänger der Kontaktaufnahme zugestimmt hat. Ein gesetzmäßiges Opt-In ist bei Ihren Werbemaßnahmen per E-Mail oder Fax daher unumgänglich. Da eine Werbeeinwilligung jedoch nicht übertragbar ist, sind Sie als Werbetreibender für die Erhebung des Opt-In selbst verantwortlich. Um aktiv die erforderliche Zustimmung zur Mailing-Akquise einzufordern, können Sie Ihren Gesprächspartner während eines Telefonats darum bitten, ihm weiterführende Informationen per E-Mail zukommen lassen zu dürfen. Anschließend leiten Sie einen sogenannten „Double-Opt-In“ als Bestätigungslink zur Werbeeinwilligung weiter und erhalten mit bloß einem Klick den Segen des Gesetzgebers für Ihr zukünftiges E-Mail-Marketing. Im vorangehenden Schritt empfiehlt sich daher anstelle vom Opt-In-Adressen kaufen der Erwerb hochwertiger B2B Adressen aus seriöser Quelle.

Fassen wir zusammen: Ist das Opt-In-Adressen kaufen der Traum aller Marketer?


Wir geben zu, es erscheint verlockend. Mit dem Opt-In-Adressen kaufen versprechen dubiose Anbieter per Mausklick die Billigung der DSGVO für zukünftige Werbemaßnahmen. Tatsächlich aber sind derartige Angebote unter datenschutzrechtlichen Aspekten mit äußerster Vorsicht zu genießen, denn Werbeeinwilligungen sind nicht übertragbar!

Selbst wenn ein zwielichtiger Adresshändler selbst über die besagte Einwilligung verfügt, darf er diese nicht einfach weiterverkaufen. Sehen Sie im Sinne des Gesetzes – und in weiser Voraussicht auf empfindliche Geldstrafen auch im Sinne Ihrer Geldbörse – von derartigen Angeboten ab.

Statt des Erwerbs fragwürdiger Opt-In-Adressen sollten Sie sich für tagesaktuelle und individuell auf Ihr Unternehmen abgestimmte B2B Adressen entscheiden. Mit den Adressdaten von B2B Datenbank sind Sie als Werbetreibender zwar selbst für die Erhebung der Opt-Ins verantwortlich, müssen sich dafür aber nicht mit dem Risiko einer Gesetzesübertretung auseinandersetzen.

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